Multiple Sklerose

Job und Pflege – wie geht das?

19. März 2018
Job und Pflege

Pflegende Angehörige haben Rechte beim Thema “Job und Pflege” und die sollten sie auch in Anspruch nehmen.

Jeder von von uns kann sich vorstellen, wie schwierig es sein kann bei Job und Pflege, wenn der Unterhalt gesichert werden muss, egal ob für eine Familie oder in einer Partnerschaft, wenn ein zu Pflegender ausfällt und zuhause gepflegt werden muss. Es gibt Recht und Unterstützung, die man von staatlicher Seite in Anspruch nehmen kann und sollte.

Als pflegende Angehörige gelten Eltern, Großeltern, Ehepartner, nichteheliche Lebenspartner, Schwager und Stiefeltern.

Es herrscht ein ziemlicher Bürokraten-Dschungel, wenn man vorher nichts damit zu tun hatte.

 

 

Job und Pflege

Heute habe ich einige wichtige Punkte zusammengestellt.

1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz:

Ein Beschäftigter darf sich 10 Tage frei nehmen, wenn eine akute Pflegesituation eintritt, um die Pflege des Angehörigen zu regeln. Er erhält Lohnfortzahlung, muss im Gegenzug ein Attest vorlegen.Besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, zahlt die Pflegekasse.

2. Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz:

Beschäftigte können bis zu 6 Monate sich von der Arbeit teilweise oder vollständig freistellen lassen, wenn ein Angehöriger gepflegt werden muss. Allerdings gilt dieser Anspruch nur bei einem Unternehmen von mehr als 15 Beschäftigte. Der Arbeitnehmer erhält KEIN Einkommen, muss somit einen Antrag beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten ein zinsloses Darlehen beantragen.

3. Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz:

Pflegende Angehörige können bis zu 2 Jahre ihre Arbeit bis zu 50% auf bis 15 Wochenstunden reduzieren. Der Beschäftigte erhält in dieser Zeit 75% seines früheren Gehalts. Achtung: Anschließend erhält der Beschäftigte als Ausgleich, auch bei Vollzeit, weiterhin 75% seines Gehalts.

Dies gilt für ein Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigte.

Ein zinsloses Darlehen steht in diesen Fällen ebenso zu.

4. Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase nach dem Pflegezeitgesetz:

Befindet sich ein zu Pflegender in der letzten Lebensphase, kann er ganz oder teilweise von einem Angehörigen begleitet werden. Die Zeit ist auf bis zu 3 Monate begrenzt und das Unternehmen muss mehr als 15 Angestellte vorweisen.

Ein zinsloses Darlehen steht in diesen Fällen ebenso zu.

Achtung: Es besteht ein besonderer Kündigungsschutz.

Allgemein gilt bei Job und Pflege: Der Pflegende Angehörige darf seine Arbeitszeit wegen Pflege maximal 2 Jahre reduzieren!

Manches klingt in meinen Augen logisch und hilfreich, aber wenn man genau hinschaut und sich mit dem Thema auseinander setzt, dann sind doch einige Möglichkeiten kaum für einen Partner oder Familie umsetzbar. Aber bitte genauestens erkundigen, ob es für euch passendes dabei ist – am besten ist die erste Anlaufstelle ein Pflegestützpunkt. 


Bitte Pflegezeitgesetz NICHT mit dem Pflegestärkungsgesetz II verwechseln!!

Näheres könnt ihr auch noch in meinem Buch “Pflegende Angehörige brauchen Auszeiten” –  Betroffene und Angehörige berichten über ihren Alltag, die Pflege und Bürokratie – nachlesen.

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Ich hoffe, ich konnte mit meinem heutigen Blogbeitrag euch ein wenig weiterhelfen in diesem ganzen Bürokratendschungel. Es darf gerne geteilt werden, da es ein sehr wichtiges Thema ist.


Herzlichst

Eure

MS-Blog frauenpowertrotzms

Bildquelle: https://pixabay.com/de/puzzle-letztes-teil-zusammenf%C3%BCgen-3223941/


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